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# § 12 NW_32787 (Nordrhein-Westfalen) — Gewährträgerausschuss und Ausschüsse des Verwaltungsrates

Satzung der Provinzial Rheinland Holding Ein Unternehmen der Sparkassen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Die Gewährträgerversammlung bildet einen Gewährträgerausschuss. Mitglieder dieses Gewährträgerausschusses sind die Mitglieder der Gewährträgerversammlung gem. § 6 Abs. 1 Buchst. a). Vorsitzende oder Vorsitzender des Gewährträgerausschusses ist die oder der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung. An den Sitzungen nimmt der Vorstand teil, sofern der Gewährträgerausschuss nichts anderes beschließt. Der Gewährträgerausschuss bereitet die Sitzungen der Gewährträgerversammlung und deren Beschlussfassungen vor.

2. Der Verwaltungsrat kann aus seinem Kreis weitere Ausschüsse zur Vorberatung bilden. Er kann Dritte in diese Ausschüsse als beratende Mitglieder berufen.

3. Die Gewährträgerversammlung und der Verwaltungsrat können ihren Ausschüssen eine Geschäftsordnung geben.

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Zitiervorschlag: § 12 NW_32787 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32787/12

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