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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte Nordrhein-Westfalen“§ 11 Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32571/11#abs-1 (1) Der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen besteht aus bis zu fünfzehn Vertretern gesellschaftlicher Gruppen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32571/11#abs-2 (2) Der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen berät das Kuratorium und das Präsidium oder die Präsidentin/den Präsidenten im Rahmen der Erfüllung des Stiftungszwecks.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32571/11#abs-3 (3) Das Kuratorium bestimmt, welche gesellschaftlichen Gruppen zur Entsendung eines Vertreters in den Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen berechtigt sind. Es beruft mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln die Mitglieder des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen und die stellvertretenden Mitglieder auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stelle für die Dauer von fünf Jahren. Die Wiederberufung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32571/11#abs-4 (4) Die entsendungsberechtigten Stellen können dem Kuratorium die Abberufung ihrer in den Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen entsandten Mitglieder vorschlagen. Das Kuratorium kann die Mitglieder des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln abberufen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32571/11#abs-5 (5) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus dem Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen aus, kann die entsendungsberechtigte Stelle dem Kuratorium ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied vorschlagen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32571/11#abs-6 (6) Das Nähere regelt die Satzung.