Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 58 und 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 58 und 59 der …§ 4
Stand: 26.08.2026
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Der Minister
für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen