Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) - Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch -
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) …§ 43 Finanzielle Förderung der Familienzentren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32564/43#abs-1 (1) Für jedes Familienzentrum im Sinne des § 42 Absatz 1 gewährt das Land dem Jugendamt einen zusätzlichen Zuschuss von 20 000 Euro pro Kindergartenjahr. Im Einzelfall können auch Einrichtungen von Verbünden nach § 42 Absatz 2 die Förderung nach Satz 1 erhalten, auch wenn sie keine Tageseinrichtung für Kinder sind. Die §§ 37 und 38 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32564/43#abs-2 (2) Kindertageseinrichtungen, die im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung auf Vorschlag des Jugendamtes und der jährlich durch das Haushaltsgesetz festgelegten Höchstgrenzen an dem Verfahren für das vom Land anerkannte Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ teilnehmen, erhalten einen zusätzlichen Zuschuss von 20 000 Euro pro Kindergartenjahr. Die Landesregierung legt die Verteilung der in das Verfahren aufzunehmenden Einrichtungen auf die Jugendämter fest. Die Verteilung kann sich nach der Zahl der Kinder im Jugendamtsbezirk im Verhältnis zur Gesamtzahl der Kinder in der gewählten Altersgruppe in Nordrhein-Westfalen oder nach der sozialen Belastung im Jugendamtsbezirk richten. Im Einzelfall kann der Zuschuss ein weiteres Kindergartenjahr gewährt werden. Die §§ 37 und 38 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.