Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) - Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch -
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) …§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32564/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Es findet keine Anwendung auf heilpädagogische Einrichtungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32564/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt für Kinder, die einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen in Anspruch nehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32564/1#abs-3 (3) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die jeweiligen Erziehungsberechtigten. Ein Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr, es beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) … →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 27.11.2024 – 12 A 566/22
- OVG NRW, 05.07.2023 – 12 A 591/23
- AG Bergisch Gladbach, 22.05.2020 – 61 C 138/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.