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LStatG NRW

§ 22 Erhebungsbeauftragte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32447/22#abs-1 (1) Die mit der Erhebung von Statistiken amtlich betrauten Personen (Erhebungsbeauftragte) müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Erhebungsbeauftragte dürfen nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung eingesetzt werden. Sie dürfen nicht eingesetzt werden, wenn auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Auskunftspflichtigen genutzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32447/22#abs-2 (2) Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 13 und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32447/22#abs-3 (3) Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstellen zu befolgen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie ihre Berechtigung nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32447/22#abs-4 (4) Erhebungsbeauftragte sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.

Abschnitt 6

Straf- , Bußgeld- und Schlussvorschriften

§ 21 § 23