Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LStatG NRW
LStatG NRW§ 15 Datenerhebung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32447/15#abs-1 (1) Erhebungen zu Statistiken können in schriftlicher, elektronischer, mündlicher oder telefonischer Befragung durchgeführt werden. Bei Erhebungen, die mit einer Auskunftspflicht verbunden sind, ist mindestens der schriftliche und für Landesstatistiken der elektronische Erhebungsweg anzubieten. Eine elektronische Auskunft ist nur auf dem jeweils vorgegebenen Weg möglich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32447/15#abs-2 (2) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, kann zu den in den Erhebungsformularen enthaltenen Fragen schriftlich, elektronisch oder mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten Auskunft gegeben werden. Werden Auskünfte schriftlich erteilt, so sind die Erhebungsformulare den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in verschlossenen Umschlägen zu übergeben oder bei der erhebenden Stelle abzugeben oder dorthin zu übersenden.