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Vollstreckungsvergütungsverordnung

§ 5

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32410/5#abs-1 (1) Die im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung tätigen Beamten des mittleren Dienstes erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32410/5#abs-2 (2) Die Vergütung beträgt bei monatlich beigebrachten Beträgen

§ 4 § 6