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Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung§ 4
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32409/4#abs-1 (1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamten in den Besoldungsgruppen
A 2 bis A 4
9,96 Euro,
A 5 bis A 8
11,77 Euro,
A 9 bis A 12
16,15 Euro,
A 13 bis A 16
22,27 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32409/4#abs-2 (2) Diese Beträge gelten auch für Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die einer Besoldungsordnung H, AH, HS oder der Bundesbesoldungsordnung C angehören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32409/4#abs-3 (3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrämtern
1.
des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 und 3 fallen
15,03 Euro,
2.
des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet sind, und des höheren Dienstes an Grund- und Hauptschulen
18,62 Euro,
3.
des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind, und des höheren
Dienstes an Sonderschulen und Realschulen
22,11 Euro,
4.
des höheren Dienstes an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen
25,83 Euro,
5.
des höheren Dienstes an Fachhochschulen
25,83 Euro.
Das Gleiche gilt für Lehrer an Fachschulen des Bundes mit der Maßgabe, dass an die Stelle des jeweiligen Lehramtes die entsprechende für den staatlichen Schuldienst erworbene Lehrbefähigung tritt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32409/4#abs-4 (4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.