Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe über die Zuweisung von Mitteln des LWL-Inklusionsamt Arbeit aus der Ausgleichsabgabe nach § 160 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch an die örtlichen Träger bei den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen in Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2019

Satzung des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe über die Zuweisung von Mitteln des …

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für das Haushaltsjahr 2019 werden den kreisfreien Städten, großen kreisangehörigen Städten und Kreisen als örtlichen Trägern zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 185 Absatz 1 Nummer 3 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist,

12,31 Prozent

des Aufkommens an Ausgleichsabgabe zugewiesen.

§ 2