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Satzung über die Gemeinnützigkeit des Betriebs gewerblicher Art LWL-Landesjugendamt …

§ 6

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

Münster, den 19. Dezember 2018

Dieter G e b h a r d Matthias L ö b

Vorsitzender der Schriftführer der

14. Landschaftsversammlung 14. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) die Direktorin beziehungsweise der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 19. Dezember 2018

Der Direktor

des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Matthias L ö b

§ 5