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LAGPflB

§ 1 Zuständigkeit des Ministeriums

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das für die Pflegeberufe zuständige Ministerium trifft die Entscheidungen über

1. die Zulassung von Modellvorhaben nach § 15 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) im Einvernehmen mit dem Bund,

2. die Zustimmung zur Festlegung der Module nach § 39 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes durch die Hochschulen,

3. die Zulassung der Ersetzung eines Anteils der Praxiseinsätze nach § 38 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule und

4. den Abschluss von Vereinbarungen nach § 40 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes.

§ 2