Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LAGPflB
LAGPflB§ 1 Zuständigkeit des Ministeriums
Stand: 26.08.2026
Das für die Pflegeberufe zuständige Ministerium trifft die Entscheidungen über
1. die Zulassung von Modellvorhaben nach § 15 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) im Einvernehmen mit dem Bund,
2. die Zustimmung zur Festlegung der Module nach § 39 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes durch die Hochschulen,
3. die Zulassung der Ersetzung eines Anteils der Praxiseinsätze nach § 38 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule und
4. den Abschluss von Vereinbarungen nach § 40 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes.