Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die inklusive Bauprojektförderung des Landschaftsverbandes Rheinland
Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die inklusive Bauprojektförderung des …Volltext
Stand: 26.08.2026
Vom 19. Dezember 2018
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchst. d) der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Verbindung mit § 6 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 1987 (GV. NRW. S. 401), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetztes vom 15. November 2016 (GV. NRW.S. 966) geändert worden ist, hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 19. Dezember 2018 folgende Satzung beschlossen:
Die Weiterentwicklung von Leistungen für Menschen mit Behinderung ist eine Aufgabe des Landschaftsverbandes Rheinland im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe.
Die Finanzierung von Wohnangeboten für Menschen mit Behinderung ist in der Regel durch den entsprechenden Einsatz öffentlicher Mittel sichergestellt. Dies trifft jedoch nicht auf inklusive Wohnangebote zu. Deshalb hat der Landschaftsverband Rheinland beschlossen, inklusive Wohnprojekte zu fördern, damit Menschen mit Behinderung die Möglichkeit haben, den Lebensbereich Wohnen unmittelbar und gemeinsam mit Menschen ohne Behinderung zu gestalten. Diese Förderung des Landschaftsverbandes Rheinland soll insbesondere fehlende Eigenanteile der Förderungsempfänger und Förderungsempfängerinnen ausgleichen.