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VObFw

§ 41 Übergangsvorschrift

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Anerkennungs- und Anordnungsbescheide gelten fort. Anpassungsbedarfe, die sich aus der nächsten Überprüfung nach den §§ 23 bis 26 ergeben, sind in einen geänderten Bescheid aufzunehmen. Die Überprüfungsbehörde legt mit dem geänderten Anerkennungs- oder Anordnungsbescheid fest, bis wann die Anpassungen im Einzelnen erfolgt sein müssen. Die Verpflichtung zum Nachweis eines Bedarfs- und Entwicklungsplans richtet sich nach § 5 Absatz 2 Satz 9.

§ 40 § 42