Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VObFw

VObFw

§ 4 Überprüfungsbehörden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Gemeinde überprüft hinsichtlich der Betriebsfeuerwehr und die Bezirksregierung hinsichtlich der Werkfeuerwehr den Vollzug des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz sowie insbesondere die Einhaltung der im Anerkennungs- oder Anordnungsbescheid getroffenen Regelungen.

Teil 2

Anordnung und Anerkennung von Werkfeuerwehren

§ 3 § 5