Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Feuerungsverordnung (FeuVO NRW) [1]
Feuerungsverordnung (FeuVO NRW) [1]§ 1 Einschränkung des Anwendungsbereichs
Stand: 26.08.2026
Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt die Verordnung nur, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Kochgeräte sind. Die Verordnung gilt nicht für Brennstoffzellen und ihre Anlagen zur Abführung der Prozessgase.