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Verordnung über Straßenverzeichnisse§ 4 Übergangsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32220/4#abs-1 (1) Die Zuordnung nach § 2 Absatz 1 soll bei den Straßen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen und denen bisher kein eindeutiger fünfstelliger, alphanummerischer Straßenschlüssel zugeordnet wurde, bis zum 31. Dezember 2022 erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32220/4#abs-2 (2) Werden entweder nur von der Gemeinde oder nur von der Katasterbehörde Straßenschlüssel geführt, soll die jeweils andere Stelle die bereits vorhandenen Straßenschlüssel übernehmen.