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Verordnung über Straßenverzeichnisse§ 2 Festlegung der Straßenschlüssel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32220/2#abs-1 (1) Um eine eindeutige und gleichbleibende Verwendung der Bezeichnungen der öffentlichen Straßen zu gewährleisten, ist jeder Bezeichnung (Name beziehungsweise Nummer) zusätzlich ein innerhalb der Gemeinde eindeutiger fünfstelliger, alphanummerischer Straßenschlüssel zuzuordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32220/2#abs-2 (2) Einer Bezeichnung können mehrere Straßenschlüssel bei entsprechend räumlich eindeutiger Abgrenzung zugeordnet werden, wenn die Gemeinde dies aus ordnungsbehördlicher Sicht zur Abgrenzung von Gemeindeteilen, Ortslagen, Stimmbezirken, statistischen Bezirken oder ähnlichem für erforderlich hält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32220/2#abs-3 (3) Die Straßenschlüssel werden durch die Gemeinde sowohl für die von ihr vergebenen Bezeichnungen für die Gemeindestraßen als auch für auf ihrem Gemeindegebiet verlaufende Teile der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen vergeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32220/2#abs-4 (4) Um eine bei der Katasterbehörde abweichende eigene Verschlüsselung zu vermeiden, sind die Erfordernisse des Liegenschaftskatasters zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu beachten:
1. für neue Bezeichnungen sind bisher nicht genutzte Straßenschlüssel zu vergeben,
2. Korrekturen von Schreibweisen der Bezeichnungen bedürfen keines neuen Straßenschlüssels und
3. soweit die räumlich eindeutige Abgrenzung der öffentlichen Straßen eine Bildung von Flurstücken erforderlich macht, geschieht dies seitens der Katasterbehörde von Amts wegen.