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FFVO

§ 9 Abweichende Feldesabgaberegelungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32163/9#abs-1 (1) Die Feldesabgabe für Erlaubnisse auf Erdgas beträgt im ersten Jahr nach der Erteilung 20 Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 20 Euro bis zum Höchstbetrag von 60 Euro je angefangenen Quadratkilometer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32163/9#abs-2 (2) Die Bezirksregierung Arnsberg kann Abgabepflichtige auf Antrag ganz oder teilweise von der Feldesabgabe für Erlaubnisse auf Erdgas befreien, soweit durch die beabsichtigte Gewinnung eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgewehrt werden soll oder im Falle von Erdgas, das aus Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus abgesaugt oder in sonstiger Weise gewonnen wird (Grubengas) in dem Feld, in dem aufgesucht werden soll, Austritte von Grubengas an die Tagesoberfläche nachgewiesen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32163/9#abs-3 (3) Abgabepflichtige werden von der Feldesabgabe für Erlaubnisse auf Erdwärme befreit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32163/9#abs-4 (4) Die vorstehenden Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2025 und verlängern sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des jeweiligen Folgejahres etwas anderes bestimmt wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32163/9#abs-5 (5) Abgabepflichtige werden für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreit, für den die Bezirksregierung Arnsberg einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat.

Abschnitt 2

Förderabgabe

Unterabschnitt 1

Erdgas

§ 8 § 10