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FFVO

§ 8 Feststellung des Marktwerts; Ermittlung des Bemessungsmaßstabs

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32163/8#abs-1 (1) Der Marktwert für Bodenschätze im Sinne von § 31 Absatz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird von der Bezirksregierung Arnsberg festgestellt und den Abgabepflichtigen mitgeteilt. Die Marktwertfeststellung bedarf keiner Begründung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32163/8#abs-2 (2) Abgabepflichtige haben der Bezirksregierung Arnsberg bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Feststellung des Marktwerts erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum wertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2, § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 7 Nummer 6 gelten entsprechend. Die Abgabepflichtigen können von der Mitteilungspflicht befreit werden, wenn die Feststellung des Marktwerts auf andere Weise sichergestellt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32163/8#abs-3 (3) Nicht abgabepflichtige natürliche oder juristische Personen, die

1. Bodenschätze importieren,

2. Bodenschätze verkaufen oder

3. Verkaufsprodukte aus Bodenschätzen herstellen,

sind verpflichtet, der Bezirksregierung Arnsberg Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung des Marktwerts erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32163/8#abs-4 (4) Preis im Sinne dieser Verordnung ist der Quotient aus Erlös und Menge. Zum Erlös gehören nicht Transportkosten, Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32163/8#abs-5 (5) Für die Ermittlung eines abweichenden Bemessungsmaßstabs gemäß § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bundesberggesetzes gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend.

Teil 2

Einzelne Bodenschätze

Abschnitt 1

Feldesabgabe

§ 7 § 9