Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / DSG NRW
DSG NRW§ 66 Vertrauliche Meldung von Datenschutzverstößen
Stand: 26.08.2026
Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können.