nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 66 NW_32158 (Nordrhein-Westfalen) — Vertrauliche Meldung von Datenschutzverstößen

DSG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können.