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DSG NRW

§ 35 Anwendungsbereich

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32158/35#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch

1. die Behörden der Polizei,

2. die Gerichte in Strafsachen und die Staatsanwaltschaften,

3. die Strafvollstreckungs- und Justizvollzugsbehörden,

4. die Behörden des Maßregelvollzugs und

5. die Behörden der Finanzverwaltung

im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung und Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und der Strafvollstreckung. Die Verhütung von Straftaten im Sinne des Satzes 1 umfasst den Schutz vor sowie die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32158/35#abs-2 (2) Für Ordnungsbehörden gelten die Vorschriften dieses Teils, soweit sie Ordnungswidrigkeiten verfolgen, ahnden sowie Sanktionen vollstrecken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32158/35#abs-3 (3) Soweit besondere Rechtsvorschriften auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

§ 34 § 36