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Bekanntmachung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik - DIBt-Abkommen -Art. 13 Schiedsklausel
Stand: 01.04.2018
Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag.