Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik - DIBt-Abkommen -
Bekanntmachung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik - DIBt-Abkommen -Art 13 Schiedsklausel
Stand: 26.08.2026
Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag.