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Art. 13 Bekanntmachung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik - DIBt-Abkommen - (Nordrhein-Westfalen) — Schiedsklausel

Bekanntmachung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik - DIBt-Abkommen -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.04.2018 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag.