Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HebBO NRW
HebBO NRW§ 7 Fortbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31902/7#abs-1 (1) Hebammen haben sich beruflich fortzubilden. Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren müssen der zuständigen Behörde mindestens 60 Unterrichtsstunden nachgewiesen werden. Hiervon sind 20 Stunden auf dem Gebiet des Notfallmanagements abzuleisten. Mit Ausnahme der Fortbildung nach Satz 3 kann die Fortbildung auch in digitaler Form durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31902/7#abs-2 (2) Geeignete Maßnahmen zur Fortbildung sind Fortbildungsveranstaltungen von Hebammenverbänden und staatlich anerkannten Einrichtungen mit Gesamtverantwortung für die Hebammenausbildung und berufspädagogische Fortbildungen für und zur Praxisanleitung. Anbieter von Fortbildungsveranstaltungen können deren Eignung gegen Gebühr vorab prüfen lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31902/7#abs-3 (3) Die Fortbildungspflicht nach Absatz 1 ruht auf Antrag bei
1. Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist,
2. Elternzeit,
3. Arbeitsunfähigkeit oder
4. ruhender Berufstätigkeit
soweit diese mindestens drei Monate andauern. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag zeitlich begrenzte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit eine besondere Härte vorliegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31902/7#abs-4 (4) Geeignete Fortbildungen sind insbesondere Veranstaltungen, Kongresse, Tagungen und Qualitätszirkel, die sich auf das ausgeübte oder angestrebte Tätigkeitsspektrum der Hebamme in den Gebieten der Schwangerschaftsbetreuung, der Geburtshilfe, der Wochenbettbetreuung und Stillberatung sowie des Notfallmanagements gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung beziehen.