Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an den LVR-Förderschulen

Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Erhebung von Elternbeiträgen für …

§ 6 Beitragshöhe/Beitragsermäßigung/Beitragsbefreiung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31846/6#abs-1 (1) Die Beitragspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu entrichten. Die Beiträge werden alle zwei Jahre jeweils zum Schuljahresbeginn (1. August) um 3 Prozent erhöht, erstmals zum Beginn des Schuljahres 2019/2020. Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Beitragstabelle in § 10 dieser Satzung.

Über die Höhe der zu zahlenden Elternbeiträge erhalten die Beitragspflichtigen einen Bescheid.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31846/6#abs-2 (2) Die in § 5 Absatz 2 genannten Personen sind von den Elternbeiträgen befreit und der niedrigsten (beitragsfreien) Einkommensstufe zuzuordnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31846/6#abs-3 (3) Lebt das Kind bei keiner der in § 5 genannten Personen (z. B. in Heimpflege), ist kein Elternbeitrag zu zahlen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31846/6#abs-4 (4) Wenn mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 5 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig außerunterrichtliche beitragspflichtige Angebote der OGS an den LVR-Förderschulen wahrnehmen, entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Nehmen Geschwister der OGS-Kinder des LVR zeitgleich an beitragspflichtigen Betreuungsangeboten kommunaler oder anderer Träger teil, entfällt der Elternbeitrag für das OGS-Kind des LVR für diesen Zeitraum. Die Eltern oder Personen, die nach § 5 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, haben dem LVR als Schulträger den gleichzeitigen Besuch außerunterrichtlicher beitragspflichtiger Angebote mehrerer Kinder nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31846/6#abs-5 (5) Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. S. 3243) geändert worden ist, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das durch Artikel 20 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3324) geändert worden ist, oder von Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, werden für die Dauer des nachgewiesenen Bezugs dieser Leistung beitragsfrei gestellt. Dies gilt auch für Kinder, die Leistungen der wirtschaftlichen Erziehungshilfe nach § 27 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung beziehen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31846/6#abs-6 (6) Auf Antrag sollen die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch).

§ 5 § 7