Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an den LVR-Förderschulen

Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Erhebung von Elternbeiträgen für …

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31846/11#abs-1 (1) Diese Satzung tritt am 1. August 2017 in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31846/11#abs-2 (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28. Februar 2011 (GV. NRW. S. 174) außer Kraft.

Köln, den 21. Dezember 2016

Der Vorsitzende

der Landschaftsversammlung Rheinland

Prof. Dr. Jürgen W i l h e l m

Schriftführerin

der Landschaftsversammlung Rheinland

Ulrike L u b e k

Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an den LVR-Förderschulen wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

3. die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung Rheinland vorher beanstandet oder

4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband Rheinland vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 21. Dezember 2016

Die Direktorin

des Landschaftsverbandes Rheinland

Ulrike L u b e k

§ 10