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NNM-VO Bruchhauser Steine

§ 4 Pflege- und Entwicklungsziele

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31809/4#abs-1 (1) Im Nationalen Naturmonument sind

1. alle Maßnahmen so durchzuführen, dass die Silikatfelsen erhalten werden und ihr Erlebniswert sowie ihr Erscheinungsbild gesichert werden,

2. die Silikatfelsen so zu pflegen und zu entwickeln, dass ihre Funktion als Lebensraum für bedrohte und seltene Tier- und Pflanzen-, insbesondere Kryptogamenarten (Moose und Flechten), gewahrt bleibt,

3. die Eigenart, Schönheit und Seltenheit des natürlich-kulturellen Ensembles aus Felsformation und Befestigungsanlagen in seiner historisch gewachsenen Gestalt für nachfolgende Generationen zu bewahren und

4. in diesem Rahmen die Umwelt- sowie die Geschichtsbildung und die Erlebbarkeit des Gebietes zu gewährleisten, soweit sie mit den in § 3 Absatz 2 bis 4 formulierten Schutz- und Erhaltungszielen verträglich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31809/4#abs-2 (2) Für das Nationale Naturmonument ist innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der unteren Naturschutzbehörde ein Pflege- und Entwicklungsplan unter Einbeziehung der Grundeigentümer und der für das Bodendenkmal zuständigen Behörden aufzustellen, in dem alle notwendigen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen festgelegt werden.

§ 3 § 5