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Dienstordnung für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen§ 12 Überleitung
Stand: 26.08.2026
Auf den bisherigen Dienstverträgen und Dienstordnungen beruhende günstigere Rechtsverhältnisse der DO-Angestellten bleiben unberührt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.