Auf den bisherigen Dienstverträgen und Dienstordnungen beruhende günstigere Rechtsverhältnisse der DO-Angestellten bleiben unberührt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
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Auf den bisherigen Dienstverträgen und Dienstordnungen beruhende günstigere Rechtsverhältnisse der DO-Angestellten bleiben unberührt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.