Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Laufbahnrichtlinien für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Laufbahnrichtlinien für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse …§ 16 Einstellungsvoraussetzungen
Stand: 26.08.2026
Als DO-Angestellte oder DO-Angestellter auf Probe in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 kann eingestellt werden, wer die Befähigung für eine Einstellung als Beamtin oder Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen auf Probe in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 besitzt.