nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 16 NW_31782 (Nordrhein-Westfalen) — Einstellungsvoraussetzungen

Laufbahnrichtlinien für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Als DO-Angestellte oder DO-Angestellter auf Probe in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 kann eingestellt werden, wer die Befähigung für eine Einstellung als Beamtin oder Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen auf Probe in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 besitzt.