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IGV-DG-ZVO§ 5 Hafenärztlicher Dienst
Stand: 26.08.2026
Zuständiger hafenärztlicher Dienst im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des IGV-Durchführungsgesetzes ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde des Gebietes, in dem der Hafen gelegen ist. § 5 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.