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Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

Anlage 2 Anlage 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für Anlage 2 Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)* liegt kein Text vor.

Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.

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§ 150