Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*§ 114 Feuerstätten, Brennstofflagerung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/114#abs-1 (1) Feuerstätten sind als zentrale Anlagen auszuführen. Einzelfeuerstätten in Nutzungseinheiten sind unzulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/114#abs-2 (2) Feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen nicht in Geschossen über dem Erdgeschoss gelagert werden. Dies gilt nicht für den Tagesvorrat von Brennstoffen für den Betrieb der Sicherheitsstromversorgungsanlagen.
Abschnitt 4
Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe