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AGPsychPbG

§ 12 Übergangsregelung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Abweichend von § 1 Nummer 1 können bis zum 31. Juli 2017 Personen, die eine von einem Land anerkannte Aus- oder Weiterbildung im Sinne des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren begonnen, aber noch nicht beendet haben, als psychosoziale Prozessbegleiterin oder Prozessbegleiter nach § 1 anerkannt werden, sofern sie die übrigen in § 1 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Anerkennung ist bis zum 31. Juli 2017 zu befristen.

§ 11 § 13