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Errichtungsgesetz d-NRW AöR

§ 6 Aufgaben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31663/6#abs-1 (1) Die Anstalt unterstützt ihre Träger und, soweit ohne Beeinträchtigung ihrer Aufgaben möglich, andere öffentliche Stellen beim Einsatz von Informationstechnik in der öffentlichen Verwaltung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31663/6#abs-2 (2) Das für Digitalisierung zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung der d-NRW AöR Digitalisierungsaufgaben der Landesverwaltung, der strategische Bedeutung zukommen, zur ausschließlichen Wahrnehmung zuweisen. Liegt die Zuständigkeit für eine Digitalisierungsaufgabe in einem anderen Ministerium, so ist auch dessen Einvernehmen für die Übertragung erforderlich. Sofern durch eine Aufgabenzuweisung an die d-NRW AöR der Aufgabenbereich der Bezirksregierungen betroffen ist, ist auch das Einvernehmen des für Inneres zuständigen Ministeriums erforderlich. Eine Betrauung Dritter mit der Wahrnehmung der in der Rechtsverordnung aufgeführten Digitalisierungsaufgaben ist ausgeschlossen. Die jeweilige Aufgabenbetrauung zu Gunsten der d-NRW AöR erfolgt auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Verträge. Die d-NRW AöR kann sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben geeigneter Dritter bedienen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31663/6#abs-3 (3) Die Anstalt unterstützt den IT-Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 21 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31663/6#abs-4 (4) Die Anstalt erbringt ihre Leistungen gegenüber ihren Trägern und anderen öffentlichen Stellen auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach den §§ 54 bis 62 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 § 7