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Errichtungsgesetz d-NRW AöR§ 12 Wirtschaftsjahr, Jahresabschluss, Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31663/12#abs-1 (1) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31663/12#abs-2 (2) Die Anstalt stellt vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan auf. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Der Vermögensplan muss mindestens alle voraussehbaren Einzahlungen und Auszahlungen des Wirtschaftsjahres, die sich aus Investitionen und aus der Kreditwirtschaft der Anstalt ergeben, enthalten. Die Geschäftsführung hat den Verwaltungsrat vierteljährlich über die Abwicklung des Vermögens- und des Erfolgsplans schriftlich zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31663/12#abs-3 (3) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss und einen Lagebericht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Verwaltungsrat nach Durchführung der Abschlussprüfung zur Feststellung vorzulegen. Im Lagebericht ist auch auf Sachverhalte einzugehen, die Gegenstand der Berichterstattung im Rahmen der Prüfung nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung sein können. Im Anhang zum Jahresabschluss werden die individualisierten Angaben gemäß § 65a Absatz 1 und 3 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31663/12#abs-4 (4) Der Jahresabschluss, die Ergebnisverwendung sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sind öffentlich bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31663/12#abs-5 (5) Die Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs bleiben nach Maßgabe der Regelungen dieses Gesetzes unberührt.