Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen für die Berufe Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger sowie Heilpädagogin oder Heilpädagoge in Nordrhein-Westfalen (Anerkennungsverordnung beruflicher Befähigungsnachweise Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger, Heilpädagogin oder Heilpädagoge NRW – AVOBEHH NRW)

Verordnung über die Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen für die Berufe …

§ 13 Inkrafttreten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Ministerin

für Schule und Weiterbildung

des Landes Nordrhein-Westfalen

§ 12