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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung

§ 23

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zuständige Behörden für die Annahme des Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis und für die Einholung von Auskünften aus dem Melderegister im Sinne der § 21 Absatz 1 Satz 1 und § 22 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind in den Kreisen neben den Fahrerlaubnisbehörden (Kreisordnungsbehörden) die örtlichen Ordnungsbehörden.

§ 22 § 24