nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 9 NW_31578 (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildungsgang

Fn 2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung umfasst praktische und schulische Ausbildungsabschnitte. Die praktische Ausbildung erfolgt in Justizvollzugseinrichtungen, die schulische Ausbildung an der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen - Josef-Neuberger-Haus - (Justizvollzugsschule).

(2) Die regelmäßige Reihenfolge und Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte werden wie folgt festgelegt:

Ausbildungsabschnitt

Dauer

Praktische Ausbildung I:

zweieinhalb Monate,

Schulische Ausbildung I

drei Monate,

Praktische Ausbildung II:

vier Monate,

Schulische Ausbildung II

drei Monate,

Praktische Ausbildung III:

fünfeinhalb Monate,

Schulische Ausbildung III

drei Monate,

Praktische Ausbildung IV:

drei Monate.

Über Abweichungen entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium.