(1) Die Ausbildung umfasst praktische und schulische Ausbildungsabschnitte. Die praktische Ausbildung erfolgt in Justizvollzugseinrichtungen, die schulische Ausbildung an der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen - Josef-Neuberger-Haus - (Justizvollzugsschule).
(2) Die regelmäßige Reihenfolge und Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte werden wie folgt festgelegt:
Ausbildungsabschnitt
Dauer
Praktische Ausbildung I:
zweieinhalb Monate,
Schulische Ausbildung I
drei Monate,
Praktische Ausbildung II:
vier Monate,
Schulische Ausbildung II
drei Monate,
Praktische Ausbildung III:
fünfeinhalb Monate,
Schulische Ausbildung III
drei Monate,
Praktische Ausbildung IV:
drei Monate.
Über Abweichungen entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium.