Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2
Fn 2§ 6 Ausbildungsziel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31578/6#abs-1 (1) Ziel der Ausbildung ist es, in einem Theorie und Praxis verbindenden Ausbildungsgang Beamtinnen und Beamte auszubilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, im Aufgabengebiet ihrer Laufbahn selbstständig und mit sozialem Verständnis an der Erfüllung der Aufgaben des Justizvollzuges mitzuwirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31578/6#abs-2 (2) Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die Beamtin oder der Beamte sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet fühlt und den Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffasst.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31578/6#abs-3 (3) Die Anwärterinnen und Anwärter haben die Sicherheit und Rechte der Einzelnen in einer auf dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit basierenden demokratischen Gesellschaft zu gewährleisten. Höchster Respekt vor der Menschenwürde und ein verantwortungsvoller Umgang mit den funktionsbedingten Befugnissen gehören zu den unbedingten Ausbildungszielen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31578/6#abs-4 (4) Während der Ausbildung ist ein besonderes Augenmerk auf die ethischen Grundlagen der Berufsausübung im Justizvollzug zu richten.