Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2

Fn 2

§ 5 Rechtsstellung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31578/5#abs-1 (1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Dienstbezeichnung lautet „Regierungssekretäranwärterin“ beziehungsweise „Regierungssekretäranwärter“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31578/5#abs-2 (2) Bei Dienstantritt ist der Diensteid nach § 46 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung zu leisten. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.

Teil 2

Ausbildung

§ 4 § 6