Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2
Fn 2§ 20 Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31578/20#abs-1 (1) Der mündliche Teil der Prüfung ist eine Einzelprüfung mit einer Dauer von 30 Minuten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31578/20#abs-2 (2) Der mündliche Teil der Prüfung kann sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet erstrecken. Er ist eine Verständnisprüfung und orientiert sich an praktischen Fällen aus dem Alltag der Justizvollzugsverwaltung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31578/20#abs-3 (3) Die möglichen Aufgabenstellungen und die Bewertungskriterien werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. Sind mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet, so werden sie von den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse einvernehmlich festgelegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31578/20#abs-4 (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Bediensteten die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten, insofern diese hierfür ein dienstliches Interesse nachweisen.