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§ 20 NW_31578 (Nordrhein-Westfalen) — Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung

Fn 2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der mündliche Teil der Prüfung ist eine Einzelprüfung mit einer Dauer von 30 Minuten.

(2) Der mündliche Teil der Prüfung kann sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet erstrecken. Er ist eine Verständnisprüfung und orientiert sich an praktischen Fällen aus dem Alltag der Justizvollzugsverwaltung.

(3) Die möglichen Aufgabenstellungen und die Bewertungskriterien werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. Sind mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet, so werden sie von den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse einvernehmlich festgelegt.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Bediensteten die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten, insofern diese hierfür ein dienstliches Interesse nachweisen.