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§ 21 Schulpraktische Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/21#abs-1 (1) Die schulpraktische Prüfung besteht aus zwei schulpraktischen Proben von je 35 bis 50 Minuten Dauer. Sie ist in der Schule abzulegen, in der die Kandidatin oder der Kandidat schulpraktisch ausgebildet worden ist. Die schulpraktischen Proben sind auf Vorschlag der Kandidatin oder des Kandidaten nach Möglichkeit in Klassen oder Gruppen durchzuführen, in denen sie oder er tätig gewesen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/21#abs-2 (2) Die Kandidatin oder der Kandidat schlägt im Einvernehmen mit der Lehrerin oder dem Lehrer, in deren oder dessen Klasse oder Gruppe die jeweilige schulpraktische Probe stattfinden soll, der zuständigen Fachleiterin oder dem zuständigen Fachleiter das Thema der schulpraktischen Probe vor. Das Thema soll im Zusammenhang mit der von der Kandidatin oder dem Kandidaten zuvor durchgeführten Tätigkeit stehen. Der Vorschlag erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem Termin der schulpraktischen Prüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/21#abs-3 (3) Die Fachleiterin oder der Fachleiter entscheidet über den Themenvorschlag. Sie oder er kann die Kandidatin oder den Kandidaten auffordern, das Thema zu erweitern, zu begrenzen oder abzuändern oder ein anderes Thema vorzuschlagen. Das Thema der schulpraktischen Probe wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Woche vor dem Prüfungstag bekanntgegeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/21#abs-4 (4) Vor Beginn der schulpraktischen Probe übergibt die Kandidatin oder der Kandidat jedem Mitglied des Prüfungsausschusses eine schriftliche Planung des vorgesehenen Verlaufs mit den Vorüberlegungen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/21#abs-5 (5) Die Lehrerin oder der Lehrer, in deren oder dessen Klasse die schulpraktische Probe stattfinden soll, nimmt zum Leistungsstand und zur Mitarbeit der Klasse oder Gruppe und zu besonderen Umständen Stellung, die den Ablauf der schulpraktischen Probe beeinflussen können. Die Stellungnahme erhält der Prüfungsausschuss vor Beginn der Probe.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/21#abs-6 (6) Die Kandidatin oder der Kandidat erhält - in der Regel im Anschluss an die schulpraktischen Proben und vor deren Bewertung - Gelegenheit, zu deren Planung, Verlauf und Ergebnis Stellung zu nehmen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/21#abs-7 (7) Über jede schulpraktische Probe und die Beratungen ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses, das von der oder dem Vorsitzenden bestimmt wird, eine Niederschrift zu fertigen, die Angaben über das Thema, den Prüfungsverlauf und die Note enthält.

§ 20 § 22