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APO FLFS

§ 15 Einteilung und Zeit der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/15#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung ist in drei Abschnitte gegliedert:

1. eine schriftliche Hausarbeit, die als erste Prüfungsleistung zu erbringen ist,

2. eine schulpraktische Prüfung, in der zwei schulpraktische Proben abzulegen sind und

3. eine mündliche Prüfung, die

a) im Bereich des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung oder des Förderschwerpunkts Körperliche und motorische Entwicklung aus drei Prüfungsteilen besteht oder

b) im Bereich des Förderschwerpunkts Sehen oder des Förderschwerpunkts Hören und Kommunikation aus zwei Prüfungsteilen besteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/15#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung findet in der Regel während des Ausbildungsganges statt.

§ 14 § 16