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Betriebssatzung für die Einrichtungen des Maßregelvollzuges in Trägerschaft des …

§ 4 Zusammensetzung der Betriebsleitungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31485/4#abs-1 (1) Für jeden der unter § 3 Absatz 1 genannten Betriebe wird eine Betriebsleitung bestellt. Den Betriebsleitungen gehören jeweils an:

1. die therapeutische Leitung (Arzt/Ärztin oder psychologischer Psychotherapeut/psychologische Psychotherapeutin),

2. der Pflegedirektor/die Pflegedirektorin und

3. der Kaufmännische Direktor/die Kaufmännische Direktorin als Leiter/Leiterin des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31485/4#abs-2 (2) Im Falle der Bestellung eines psychologischen Psychotherapeuten/einer psychologischen Psychotherapeutin als therapeutische Leitung ist die Letztverantwortlichkeit für Maßnahmen, die Ärzten/Ärztinnen vorbehalten sind, einem Arzt/einer Ärztin zu übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31485/4#abs-3 (3) Für die Mitglieder der Betriebsleitungen ist je ein Vertreter/eine Vertreterin zu bestellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31485/4#abs-4 (4) Eine Erweiterung der Betriebsleitung ist zulässig. Die Entscheidung über die Erweiterung trifft der Direktor/die Direktorin des LWL.

§ 3 § 5