Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für die Berufsbilder „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter“, „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ sowie „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“

Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem …

§ 7 Übergangsregelung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Wurden Ausgleichsmaßnahmen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnen, werden diese nach den bis dahin geltenden Voraussetzungen beendet.

§ 6 § 8